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Polen

Kaufnebenkosten und Immobiliensteuern in Polen

Planen Sie bei einer Bestandswohnung 3–6 % zusätzlich zum Kaufpreis ein. Bei einer 60-m²-Wohnung in Warschau (rund 210.000 €) sind das etwa 6.300–12.600 €.

Kosten beim Kauf

Steuer auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte (PCC)
2 % des Marktwerts beim Kauf aus zweiter Hand
Ersterwerber einer Wohnimmobilie sind befreit.
Mehrwertsteuer bei Neubauten
8 % für Einheiten bis 150 m² (23 % darüber), im Preis enthalten
Notargebühr
Gesetzlich geregelte Gebührenstaffel, etwa 0,5–1 % des Kaufpreises zzgl. MwSt.
Grundbuchgebühren
Geringe Festgebühren
Maklerprovision
ca. 2–3 % zzgl. MwSt., oft vom Käufer getragen

Laufende Kosten als Eigentümer

Grundsteuer
Gering; Satz pro m², von der Gemeinde festgelegt

Besteuerung von Mieteinnahmen

Mieteinkünfte werden pauschal mit 8,5 % der Bruttomiete bis 100.000 PLN pro Jahr und mit 12,5 % darüber besteuert.

Häufige Fragen

Welche Steuern fallen beim Immobilienkauf in Polen an?↓
Steuer auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte (PCC): 2 % des Marktwerts beim Kauf aus zweiter Hand. Mehrwertsteuer bei Neubauten: 8 % für Einheiten bis 150 m² (23 % darüber), im Preis enthalten. Notargebühr: Gesetzlich geregelte Gebührenstaffel, etwa 0,5–1 % des Kaufpreises zzgl. MwSt.. Grundbuchgebühren: Geringe Festgebühren. Maklerprovision: ca. 2–3 % zzgl. MwSt., oft vom Käufer getragen.
Wie hoch sind die Kaufnebenkosten in Polen insgesamt?↓
In der Regel 3–6 % des Kaufpreises für eine Bestandswohnung.
Wie werden Mieteinnahmen von Nichtansässigen in Polen besteuert?↓
Mieteinkünfte werden pauschal mit 8,5 % der Bruttomiete bis 100.000 PLN pro Jahr und mit 12,5 % darüber besteuert.
Immobilienkauf in Polen: Ratgeber Schritt für Schritt →

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Steuer- oder Rechtsberatung: Steuersätze und Gebühren ändern sich und hängen oft von der Region und vom Status des Käufers ab. Lassen Sie sich deshalb von einem Notar, Anwalt oder Steuerberater vor Ort beraten. Quellen: Lexlege: Act on acquisition of real estate by foreigners, art. 8.